SchlHOLG - Urteil vom 06.05.2021
11 U 165/20
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 03.12.2020

Haftung eines Sportvereins für die Benutzung seiner GeräteEinfache FahrlässigkeitMaß des Außerachtlassens der im Verkehr erforderliche Sorgfalt

SchlHOLG, Urteil vom 06.05.2021 - Aktenzeichen 11 U 165/20

DRsp Nr. 2022/709

Haftung eines Sportvereins für die Benutzung seiner Geräte Einfache Fahrlässigkeit Maß des Außerachtlassens der im Verkehr erforderliche Sorgfalt

Orientierungssätze: Die Regelung in der Satzung eines Sportvereins, dass der Verein nicht für Schäden hafte, die Mitglieder bei der Benutzung seiner Geräte erleiden (hier: Schadhaftigkeit von Schlaufen), steht bei allenfalls vorzuwerfender (normaler) Fahrlässigkeit der verfassungsmäßig berufenen Vertreter einer Haftung aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB oder aus § 823 Abs. 1 BGB entgegen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 2 wird das am 03.12.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe abgeändert und die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 31;

Gründe