LAG Hamm - Urteil vom 26.11.2003
14 Sa 1075/03
Normen:
HGB § 25 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3989/02

Haftung, Firmenübernahme

LAG Hamm, Urteil vom 26.11.2003 - Aktenzeichen 14 Sa 1075/03

DRsp Nr. 2004/1268

Haftung, Firmenübernahme

»Keine Haftung nach § 25 HGB, wenn der Sohn die vom Vater aufgegebene Gaststätte neu anpachtet und dabei den Gaststättennamen ändert.«

Normenkette:

HGB § 25 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten als Firmennachfolger seines Vaters in Anspruch.

Der Kläger war seit 1980 als angelernter Koch in der Schank- und Speisewirtschaft "B2x M1xxxxx" in H1xxx tätig. Dieses Lokal wurde zuletzt vom Vater des Beklagten S5xxxxxxx D1 D2xx betrieben. Das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger endete am 31.12.2000. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich Lohnrückstände von mehreren 10.000,-- DM angehäuft. Der Kläger und S5xxxxxxx D1 D2xx schlossen vor dem Arbeitsgericht Herne in dem Verfahren 5 Ca 4380/00 am 23.02.2001 einen Vergleich dahingehend, dass der damalige Beklagte, also der Vater des jetzigen Beklagten, ein rückständiges Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 30.000,-- DM an den Kläger in Raten zu zahlen habe. Der Vater des Beklagten blieb jedoch auch mit der Ratenzahlung rückständig. Es stehen derzeit noch 9.290,93 EUR zugunsten des Klägers offen.

Der Schuldner stellte zum 01.03.2002 den Gaststättenbetrieb ein und meldete sein Gewerbe ab. Ferner gab er eine Offenbarungsversicherung ab.