OLG München - Endurteil vom 10.01.2018
20 U 526/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; VermAnlG § 32 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 3; BGB § 826 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 9419/15

Haftung mutmaßlicher Hintermänner eines geschlossenen Immobilienfonds

OLG München, Endurteil vom 10.01.2018 - Aktenzeichen 20 U 526/17

DRsp Nr. 2018/2306

Haftung mutmaßlicher Hintermänner eines geschlossenen Immobilienfonds

1. Mutmaßliche Hintermänner haften in der Regel nicht aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, weil sie gerade nicht nach außen in Erscheinung getreten sind und deshalb auch kein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben können. 2. Sie haften jedoch im Falle eines sogenannten Schneeballsystems aus unerlaubter Handlung. 3. Es verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht detaillierten Vortrag des Klägers mit zahlreichen Beweisantritten zu einem sogenannten Schneeballsystem als "ins Blaue hinein" aufgestellt übergeht.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13.01.2017, Az. 22 O 9419/15, samt dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; VermAnlG § 32 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 3; BGB § 826 Abs. 1;

Gründe

I.