LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.10.2017
L 10 R 2599/17
Normen:
SGB X § 50 Abs. 2 S. 1-2; SGB X § 45; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 4;
Fundstellen:
ZEV 2018, 110
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 19.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 155/17

Haftung von Erben wegen überzahlter Rentenleistungen nach dem Tode des Versicherten

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2017 - Aktenzeichen L 10 R 2599/17

DRsp Nr. 2018/1532

Haftung von Erben wegen überzahlter Rentenleistungen nach dem Tode des Versicherten

Eine Haftung des Erben (hier nach griechischem Erbrecht) gemäß § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI in Verbindung mit den § 50 Abs. 2 S. 1, S. 2 in Verbindung mit § 45 SGB X scheidet aus, wenn der Erbe von den auf das Konto des Erblassers geflossenen Renten(über)zahlungen tatsächlich nichts erhielt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.06.2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Normenkette:

SGB X § 50 Abs. 2 S. 1-2; SGB X § 45; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 4;

Gründe

I.

Die Beklagte nimmt die Klägerin als Erbin wegen überzahlter Rentenleistungen in Anspruch.