BGH - Urteil vom 08.06.2010
VI ZR 147/09
Normen:
BGB § 426; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3;
Fundstellen:
DAR 2011, 21
NZV 2011, 181
VersR 2010, 1190
r+s 2010, 392
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 336/06
LG Braunschweig, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 30/08

Haftung wegen eines Glatteisunfalls durch einen bei einem Drittunternehmen angestellten Testfahrers vor Beginn seiner Tätigkeit auf dem Versuchsgelände eines Automobilherstellers; Ausschluss der Haftung wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte zwischen dem Geschädigten und Mitarbeitern des Automobilherstellers oder des von ihm beauftragten Winterdienstes

BGH, Urteil vom 08.06.2010 - Aktenzeichen VI ZR 147/09

DRsp Nr. 2010/12315

Haftung wegen eines Glatteisunfalls durch einen bei einem Drittunternehmen angestellten Testfahrers vor Beginn seiner Tätigkeit auf dem Versuchsgelände eines Automobilherstellers; Ausschluss der Haftung wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte zwischen dem Geschädigten und Mitarbeitern des Automobilherstellers oder des von ihm beauftragten Winterdienstes

Erleidet ein bei einem Drittunternehmen angestellter Testfahrer vor Beginn seiner Tätigkeit auf dem Versuchsgelände eines Automobilherstellers einen Glatteisunfall, ist eine Haftung nicht wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte zwischen dem Geschädigten und Mitarbeitern des Automobilherstellers oder des von ihm beauftragten Winterdienstes ausgeschlossen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 1. April 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 426; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der beklagten Aktiengesellschaft, einem Automobilhersteller, Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz wegen eines Unfalls, den er auf dem Versuchsgelände der Beklagten erlitten hat.