BAG - Urteil vom 18.10.1990
8 AZR 344/89
Normen:
RVO § 636 Abs. 1, § 551 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 539 Abs. 1 Nr. 1, 11; BAT § 70 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 773
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hannover - Urteil vom 25.2.1988 - 5 Ca 443/87 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Urteil vom 25.4.1989 - 13 Sa 767/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Haftungsausschluß bei Vorbeugeuntersuchungen

BAG, Urteil vom 18.10.1990 - Aktenzeichen 8 AZR 344/89

DRsp Nr. 2000/1191

Haftungsausschluß bei Vorbeugeuntersuchungen

»Vorbeugende ärztliche Untersuchungen, die wegen besonderer gesundheitlicher Gefahren der betrieblichen Tätigkeit auf Anordnung des Arbeitgebers durchgeführt werden, unterliegen der gesetzlichen Unfallversicherung. Für Personenschäden, die ein Arbeitnehmer dabei erleidet, gilt § 636 Abs. 1 RVO

Normenkette:

RVO § 636 Abs. 1, § 551 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 539 Abs. 1 Nr. 1, 11; BAT § 70 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist in einem Krankenhaus der Beklagten als Präparator beschäftigt. Wegen der arbeitsbedingten Gefahr ansteckender Krankheiten ließ die Beklagte den Kläger in Halbjahresabständen röntgenologisch untersuchen. Der Kläger erkrankte an Lungentuberkulose. Diese Krankheit wurde durch eine Speicheluntersuchung im November 1985 erkannt. Der Kläger befand sich vom 15. November 1985 bis zum 24. Januar 1986 und erneut im Jahr 1987 in stationärer Behandlung. Seit dem 11. Mai 1987 ist er wieder arbeitsfähig. Der Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover hat durch Bescheid vom 18. Januar 1989 die Lungentuberkulose als Berufskrankheit anerkannt, den Zeitpunkt des Versicherungsfalls auf den 1. Oktober 1985 festgesetzt und wegen der Folgen der Berufskrankheit den Anspruch des Klägers auf eine Dauerrente festgestellt.