BGH - Urteil vom 16.12.1986
VI ZR 5/86
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1, § 539 Abs. 2, § 636, § 658 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1 Gefälligkeit 1
BGHR RVO § 636 Abs. 1 Gefälligkeit 1
DAR 1987, 119
MDR 1987, 489
NJW 1987, 1643
VRS 72, 345
Vorinstanzen:
Düsseldorf OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Haftungsausschluß bei Vornahme unentgeltlicher Arbeiten an einem Pkw

BGH, Urteil vom 16.12.1986 - Aktenzeichen VI ZR 5/86

DRsp Nr. 1994/4310

Haftungsausschluß bei Vornahme unentgeltlicher Arbeiten an einem Pkw

»Wer am privaten PKW eines anderen unentgeltlich und aus Gefälligkeit Reparaturen ausführt, wird wie ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO auf Grund eines Arbeitsverhältnisses in der privaten Kfz-Haltung Beschäftigter tätig und ist deshalb nach § 539 Abs. 2 RVO versichert mit der Folge, daß er wegen der Verletzungen, die er im Verlauf der Reparaturarbeiten durch das Verschulden des Kfz-Halters erleidet, diesen nach § 636 RVO nicht in Anspruch nehmen kann.«

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1, § 539 Abs. 2, § 636, § 658 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein Maschinenbaustudent, erlitt am 10. Juli 1982 schwere Verletzungen, als er gemeinsam , mit seinem Freund, dem Erstbeklagten, einem Musikstudenten, an dessen bei dem Zweitbeklagten haftpflichtverischerten Pkw aus Gefälligkeit und unentgeltlich Reparaturarbeiten ausführte. Er hatte sich mit seinem Oberkörper unter das mit einem Wagenheber auf unbefestigtem Untergrund vorn in der Mitte aufgebockte Fahrzeug gelegt, um von unten eine Lenkmanschette zu befestigen, Bei dem Versuch, einen besseren Beobachtungsplatz einzunehmen, berührte der Erstbeklagte das Fahrzeug, dessen Vorderräder abmontiert waren. Sekunden später fiel der Wagenheber um, das Fahrzeug stürzte zu Boden und die Radaufhängung traf den Kläger am Kopf.