LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.08.2013
13 Sa 269/13
Normen:
SGB VII § 106 Abs. 1; BGB § 276 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2013, 2548
AA 2013, 200
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 4510/12

Haftungsausschluss für TätlichkeitenBegriff der betrieblichen TätigkeitVoraussetzungen einer Schmerzensgeldrente

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.08.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 269/13

DRsp Nr. 2014/15

Haftungsausschluss für TätlichkeitenBegriff der betrieblichen TätigkeitVoraussetzungen einer Schmerzensgeldrente

Das Werfen eines Wuchtgewichts für Autoreifen in einer Kfz-Werkstatt ist keine betriebliche Tätigkeit. Für die dadurch entstandene Augenverletzung eines Arbeitskollegen haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang. Zu den Voraussetzungen einer Schmerzensgeldrente. Orientierungssatz: Eine betriebliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Schädiger bei objektiver Betrachtungsweise aus seiner Sicht im Betriebsinteresse handeln durfte, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch ist und keinen Exzess darstellt.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2013 - 19 Ca 4510/12 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 25.000,00 EUR (in Worten: Fünfundzwanzigtausend und 00/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. Mai 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Von den erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 84 %, der Beklagte 16 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 106 Abs. 1; BGB § 276 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: