LAG Saarland - Urteil vom 02.10.2003
3 Ca 918/03
Normen:
SGB VII § 104 ; SGB VII § 104 Abs. 1 ; SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1 ; SGB VII § 105 ; RVO § 636 ; RVO § 637 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 57

Haftungsbegrenzung für Arbeitgeber bei tödlichem Betriebsunfall - §§ 104, 105 SGB VII

LAG Saarland, Urteil vom 02.10.2003 - Aktenzeichen 3 Ca 918/03

DRsp Nr. 2003/15548

Haftungsbegrenzung für Arbeitgeber bei tödlichem Betriebsunfall - §§ 104, 105 SGB VII

1. Grundsätzlich haftet ein Unternehmer für Personenschäden, welche im Rahmen einer dienstlich veranlassten Tätigkeit bei seinem Arbeitnehmer eintreten nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur dann, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Die Rechtsprechung hat im Wesentlichen zu den Vorgängervorschriften der beiden §§ 104, 105 SGB VII, nämlich den §§ 636, 637 RVO, nähere Ausführungen über die Voraussetzungen von Schadensersatzpflichten gemacht. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass ein Arbeitsunfall nicht schon deshalb als vorsätzlich herbeigeführt angesehen werden kann, wenn der Arbeitgeber Unfallverhütungsvorschriften vorsätzlich missachtet hat und der Unfall gerade hierauf beruht (vgl. BAG vom 27.6.1975 - 3 AZR 457/74 - in Juris Dokumentation bzw. AP Nr. 9 zu § 636 RVO ; BAG vom 2.3.1989 - 8 AZR 416/87 - in Juris Dokumentation KARE348350203).