LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.08.2019
L 22 LW 5/19 B ER
Normen:
ALG a.F. § 70 Abs. 1 S. 1 ; ALG § 1 Abs. 3; GG Art.. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 LW 4/19

Haftungsbescheid für Beiträge zur landwirtschaftlichen RentenversicherungVoraussetzung einer gesamtschuldnerischen Haftung von EhepartnernFiktiver LandwirtKeine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.08.2019 - Aktenzeichen L 22 LW 5/19 B ER

DRsp Nr. 2020/5769

Haftungsbescheid für Beiträge zur landwirtschaftlichen Rentenversicherung Voraussetzung einer gesamtschuldnerischen Haftung von Ehepartnern Fiktiver Landwirt Keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit

1. Der Begriff "Landwirt" in § 70 Abs. 1 Satz 1 ALG a.F. erstreckt sich auch auf den sogenannten fiktiven Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG.2. Durch § 1 Abs. 3 ALG wird das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht verletzt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 16. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.

Normenkette:

ALG a.F. § 70 Abs. 1 S. 1 ; ALG § 1 Abs. 3; GG Art.. 2 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Haftungsbescheid der Antragsgegnerin in Höhe von 3.679,35 Euro.

Der im Oktober 1965 geborene Antragsteller ist der Ehemann der im August 1970 geborenen V R (Ehefrau), die als Mitgesellschafterin der "L GbR", einem Pflanzen- und Tierproduktion betreibenden Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, in der landwirtschaftlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war. Der Antragsteller, der seit 1982 eine Beschäftigung ausübt, war von der Antragsgegnerin von der Versicherungspflicht als Landwirt vom 1. Juli 1996 bis 30. April 2018 befreit.