FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 06.03.2003
5 K 1325/97
Normen:
EStG (1990) § 42d Abs. 6 ; AO (1977) § 191 Abs. 1 § 88 Abs. 2 § 5 ; FGO § 102 Abs. 2 ;

Haftungsbescheid vom 15.5.1995; Inhaftungnahme für Lohnsteuer aus Arbeitnehmerüberlassung erfordert eigene Beweiswürdigung des Finanzamts; Nachholung von Ermessenserwägungen im Klageverfahren

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 5 K 1325/97

DRsp Nr. 2004/7261

Haftungsbescheid vom 15.5.1995; Inhaftungnahme für Lohnsteuer aus Arbeitnehmerüberlassung erfordert eigene Beweiswürdigung des Finanzamts; Nachholung von Ermessenserwägungen im Klageverfahren

1. Pauschale Mitteilungen einer Steuerfahndungsstelle reichen als Grundlage für eine Inhaftungnahme eines Steuerpflichtigen für Lohnsteuer aus Arbeitnehmerüberlassung nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass das Finanzamt anhand der Beweismittel eine eigene Beweiswürdigung bezüglich der Erkenntnisse der anderen Dienststelle vornimmt, und auf dieser Grundlage nach pflichtgemäßem Ermessen dem Grunde und der Höhe nach über die Inhaftungnahme entscheidet. Die ungeprüfte Übernahme der mitgeteilten Erkenntnisse hat die Rechtswidrigkeit des auf einem nicht aufgeklärten Sachverhalt beruhenden Haftungsbescheides zur Folge. 2. § 102 Abs. 2 FGO in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 lässt ihrem Wortlaut nach nur eine Ergänzung von Ermessenserwägungen bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu. Die Vorschrift gestattet jedoch nicht die vollständige Nachholung oder Auswechslung der Ermessenserwägungen.

Normenkette:

EStG (1990) § 42d Abs. 6 ; AO (1977) § 191 Abs. 1 § 88 Abs. 2 § 5 ; FGO § 102 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.