BGH - Urteil vom 08.04.1986
VI ZR 61/85
Normen:
BGB §§ 611 ff.; RVO § 636, § 637 ;
Fundstellen:
AP Nr. 18 § 637 RVO
BB 1986, 1297
DAR 1986, 292
DB 1986, 1816
DRsp VI(604)164c
MDR 1986, 1015
VersR 1986, 868
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bochum,

Haftungsfreistellung des Schädigers bei Tätigkeit des Geschädigten in einem fremden Betrieb

BGH, Urteil vom 08.04.1986 - Aktenzeichen VI ZR 61/85

DRsp Nr. 1992/3818

Haftungsfreistellung des Schädigers bei Tätigkeit des Geschädigten in einem fremden Betrieb

»a) Ist der Unfallbetrieb nicht der Stammbetrieb des Verletzten, so kommt es für die Haftungsfreistellung darauf an, ob die Tätigkeit, bei der der Verletzte den Unfall erlitten hat, dem Aufgabenbereich seines Stammbetriebes oder demjenigen des Unfallbetriebes zuzuordnen ist; nur im letzteren Fall kommt eine Haftungsfreistellung des Schädigers in Betracht. b) Hat der Verletzte eine Aufgabe wahrgenommen, die in den Aufgabenbereich seines Stammbetriebes fällt, so spricht zunächst alles dafür, daß er allein für diesen Betrieb tätig geworden ist.«

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.; RVO § 636, § 637 ;

Tatbestand: