Haftungsfreistellung des Schädigers bei Tätigkeit des Geschädigten in einem fremden Betrieb
BGH, Urteil vom 08.04.1986 - Aktenzeichen VI ZR 61/85
DRsp Nr. 1992/3818
Haftungsfreistellung des Schädigers bei Tätigkeit des Geschädigten in einem fremden Betrieb
»a) Ist der Unfallbetrieb nicht der Stammbetrieb des Verletzten, so kommt es für die Haftungsfreistellung darauf an, ob die Tätigkeit, bei der der Verletzte den Unfall erlitten hat, dem Aufgabenbereich seines Stammbetriebes oder demjenigen des Unfallbetriebes zuzuordnen ist; nur im letzteren Fall kommt eine Haftungsfreistellung des Schädigers in Betracht.b) Hat der Verletzte eine Aufgabe wahrgenommen, die in den Aufgabenbereich seines Stammbetriebes fällt, so spricht zunächst alles dafür, daß er allein für diesen Betrieb tätig geworden ist.«