BSG - Urteil vom 24.06.2003
B 2 U 39/02 R
Normen:
SGB VII § 105 Abs. 2 S. 2 § 105 Abs. 2 S. 1 § 2 Abs. 2 S. 1 ; SGB X § 105 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 966
NVwZ 2005, 360
SozR 4-2700 § 105 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 3 U 205/01 - 25.06.2002,
SG Speyer, vom 29.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 221/00

Haftungsmilderung bei Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 24.06.2003 - Aktenzeichen B 2 U 39/02 R

DRsp Nr. 2003/11502

Haftungsmilderung bei Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung

Die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze der Haftungsmilderung bei Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmer sind auf die Ersatzansprüche eines in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versicherten Unternehmers, der von einer in seinem Betrieb beschäftigtenähnlich tätigen Person geschädigt wird, entsprechend anzuwenden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 105 Abs. 2 S. 2 § 105 Abs. 2 S. 1 § 2 Abs. 2 S. 1 ; SGB X § 105 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die klagende Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) beansprucht von der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) die Erstattung der Aufwendungen für Leistungen, die sie aus Anlass des Unfalls des Beigeladenen am 2. März 1999 an diesen erbracht hat.