LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.04.2014
3 Sa 305/11
Normen:
BGB § 31; BGB § 89 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 254; BGB § 276 Abs. 1 S. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 421; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 26.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1422/08

Haftungsminderung bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung eines Abteilungsleiters Innere VerwaltungSchadensersatzklage der Arbeitgeberin bei Schädigung durch überteuerte Auftragsvergabe

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.04.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 305/11

DRsp Nr. 2014/13370

Haftungsminderung bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung eines Abteilungsleiters "Innere Verwaltung" Schadensersatzklage der Arbeitgeberin bei Schädigung durch überteuerte Auftragsvergabe

Auch im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung scheidet eine Haftungsminderung nicht grundsätzlich aus. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung eine Haftungsminderung vorzunehmen ist, richtig sich nach den Umständen des Einzelfalles.

I. Auf die Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 26.09.2011 (2 Ca 1422/08) teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten zu 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 34.086,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2006 zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin weitere 110.798,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2006 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 54 Prozent und die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 17 Prozent sowie der Beklagte zu 2 weitere 29 Prozent.