I. Auf die Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 26.09.2011 (
1. Die Beklagten zu 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 34.086,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2006 zu zahlen.
2. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin weitere 110.798,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2006 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 54 Prozent und die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 17 Prozent sowie der Beklagte zu 2 weitere 29 Prozent.
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