OLG Nürnberg - Urteil vom 28.07.1993
4 U 1149/93
Normen:
RVO §§ 636 637 ;
Fundstellen:
SGb 1994, 572
VersR 1994, 878
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1567/92

Haftungsprivileg der §§ 636, 637 RVO für Kranführer

OLG Nürnberg, Urteil vom 28.07.1993 - Aktenzeichen 4 U 1149/93

DRsp Nr. 1998/11313

Haftungsprivileg der §§ 636, 637 RVO für Kranführer

Wird an einen Betrieb ein Kran nebst Bedienungspersonal zur Durchführung von Be- und Entladearbeiten für einen bestimmten Zeitraum überlassen, wobei ein Mitarbeiter des entleihenden Betriebes gegenüber dem Kranführer bezüglich Arbeitsumfang und Ausführungsart weisungsbefugt ist, gilt der Kranführer vorübergehend als sonstiger Mitarbeiter des entleihenden Betriebs mit der Folge, daß er das Haftungsprivileg der §§ 636, 637 RVO genießt, wenn es während der Durchführung der Arbeiten durch Verschulden des Kranführers zu einem tödlichen Unfall eines Mitarbeiters des entleihenden Betriebes kommt.

Normenkette:

RVO §§ 636 637 ;

Tatbestand:

Am 20. September 1989 erlitt der bei der Klägerin, einer Berufsgenossenschaft, versicherte ... tödliche Verletzungen, als er von dem Greifer des vom Beklagten zu 1) bedienten Portalkrans getroffen wurde.