BGH - Urteil vom 25.06.2002
VI ZR 279/01
Normen:
SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 1313
MDR 2002, 1313
NJW-RR 2002, 1386
NZV 2002, 394
NZV 2002, 394
VersR 2002, 1107
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Augsburg,

Haftungsprivilegierung bei gemeinsamer Betriebsstätte

BGH, Urteil vom 25.06.2002 - Aktenzeichen VI ZR 279/01

DRsp Nr. 2002/10160

Haftungsprivilegierung bei gemeinsamer Betriebsstätte

»Zur Haftungsprivilegierung des Unternehmers bei einem Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII.«

Normenkette:

SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz für Verletzungen, die er bei einem Unfall am 25. Februar 1998 erlitten hat.

Der Beklagte ist als Einzelunternehmer im Baugewerbe tätig und war im Februar 1998 mit den Dachdeckerarbeiten an einer Garage des Bauherrn Karl H. beauftragt. Zu deren Durchführung stellten in der Firma des Beklagten Beschäftigte ein Gerüst auf, das aus vier eisernen Gerüstböcken bestand, auf denen Dielen lagen. Ein Seitenschutz war nicht vorhanden.

Die Firma K., bei der der Kläger als Arbeitnehmer beschäftigt ist, hatte die Spenglerarbeiten übernommen. Am Unfalltag wollte der Kläger zusammen mit seinem Arbeitskollegen Sch. die Dachrinne und Befestigungshaken montieren. Dazu stieg er auf das Gerüst. Aufgrund eines unbeabsichtigten Stoßes des dort mit Arbeiten beschäftigten Bauherrn verlor er das Gleichgewicht und stürzte zu Boden. Dabei erlitt er erhebliche Verletzungen.