BGH - Urteil vom 26.11.2002
VI ZR 449/01
Normen:
SGB VII § 106 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 275
MDR 2003, 332
NJ 2003, 205
NJW 2003, 1121
NZV 2003, 124
SpuRT 2003, 69
VersR 2003, 348
ZfS 2003, 342
Vorinstanzen:
LG Dresden,

Haftungsprivilegierung der Mitarbeiter einer Sportstätte bei einem Sportunfall im Schulunterricht

BGH, Urteil vom 26.11.2002 - Aktenzeichen VI ZR 449/01

DRsp Nr. 2003/131

Haftungsprivilegierung der Mitarbeiter einer Sportstätte bei einem Sportunfall im Schulunterricht

»Wird ein Sportunterricht nach dem Willen des Schulträgers auf einer von ihm betriebenen Sportstätte (hier: Skipiste) als Schulunterricht durchgeführt, ist nicht nur ein bei der unterrichtsbezogenen Tätigkeit eines Schülers eingetretener Unfall als Schulunfall anzusehen, sondern es sind auch alle mit der Vorbereitung und Durchführung eines solchen ausgelagerten Schulunterrichts befaßten Mitarbeiter der Sportstätte im Rahmen der Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII als insoweit in den Schulbetrieb eingegliederte Betriebsangehörige zu betrachten.«

Normenkette:

SGB VII § 106 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die klagende Unfallkasse macht als gesetzlicher Unfallversicherer aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Ersatz des Personenschadens geltend, den ihr Versicherter infolge eines Skiunfalls erlitten hat.