Auf die Berufung des Klägers ist das am 20.12.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau aufgehoben:
Die Klage wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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