OLG Naumburg - Urteil vom 24.07.2014
2 U 9/14
Normen:
SGB VII § 106 Abs. 3; SGB VII § 105;
Fundstellen:
BauR 2014, 1980
BauR 2015, 277
MDR 2014, 1253
NZA-RR 2015, 38
NZV 2015, 4
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 20.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 256/12

Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 SGB VII bei gleichzeitiger Nutzung eines Baugerüsts durch Dachdecker und MalerBegriff der gemeinsamen Betriebsstätte

OLG Naumburg, Urteil vom 24.07.2014 - Aktenzeichen 2 U 9/14

DRsp Nr. 2014/12179

Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 SGB VII bei gleichzeitiger Nutzung eines Baugerüsts durch Dachdecker und Maler Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

1. Nutzen Mitarbeiter unterschiedlicher Gewerbe ein Baugerüst gleichzeitig (hier: Dachdecker und Maler), so stellt die ungesicherte Ablage eines Zinkblechs auf einer Regenrinne eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. 2. Die Haftungsprivilegierung nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3 i. V. m. 105 SGB VII gilt nicht für das bloße Zusammentreffen mehrerer Unternehmen auf derselben Baustelle, sondern erst dann, wenn eine gewisse wechselseitige Verbindung zwischen den Tätigkeiten der Unternehmen die Bewertung als eine "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt.

Auf die Berufung des Klägers ist das am 20.12.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau aufgehoben:

Die Klage wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

SGB VII § 106 Abs. 3; SGB VII § 105;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.