OLG Nürnberg - Endurteil vom 14.06.2023
4 U 3561/22
Normen:
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 12.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 549/22

Haftungsverteilung im gestörten Gesamtschuldnerausgleich zwischen gemäß § 831 BGB haftendem Arbeitgeber und gemäß §§ 105, 107 SGB VII haftungsprivilegiertem ArbeitnehmerAnwendbarkeit eines Teilungsabkommens unter Haftpflichtversicherern

OLG Nürnberg, Endurteil vom 14.06.2023 - Aktenzeichen 4 U 3561/22

DRsp Nr. 2023/8326

Haftungsverteilung im gestörten Gesamtschuldnerausgleich zwischen gemäß § 831 BGB haftendem Arbeitgeber und gemäß §§ 105, 107 SGB VII haftungsprivilegiertem Arbeitnehmer Anwendbarkeit eines Teilungsabkommens unter Haftpflichtversicherern

Zur Auslegung eines Teilungsabkommens, das Sonderregelungen für die Haftungsbefreiung nach §§ 104, 105, 106 SGB VII und die Fälle des sogenannten "gestörten Gesamtschuldverhältnisses" vorsieht.

1. Kommt es auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 SGB VII zu einer fahrlässigen Körperverletzung unter Angehörigen verschiedener Unternehmen, so ist die Haftung des Schädigers nach dieser Vorschrift i.V.m. § 105 SGB VII außer im Falle der vorsätzlichen Herbeiführung ausgeschlossen. 2. Jedoch haftet grundsätzlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 831 BGB der Arbeitgeber des Schädigers. 3. Nach den Grundsätzen über den gestörten Gesamtschuldnerausgleich ist dessen Haftung gegenüber dem Geschädigten jedoch gemäß § 840 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. 4. Ein Teilungsabkommen unter Haftpflichtversicherern kann vorsehen, dass gleichwohl eine Schadensteilung zwischen dem Schädiger und dessen Arbeitgeber stattfindet (hier: beschränkt auf 1/3).

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 12.12.2022 geändert:

a) b) 2. 3. 4.