BAG - Urteil vom 17.10.2000
3 AZR 359/99
Normen:
RGG Hamburg (Erstes Hamburger Ruhegeldgesetz - 1. RGGRGG) § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 1 ; SGB V § 50 Abs. 1 ; SGB X § 103 Abs. 1, 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1638
BB 2001, 210
DB 2001, 392
NZA 2001, 1078
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 16.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 255/98
LAG Hamburg, vom 05.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 87/98

Hamburger Ruhegeldgesetz - Beginn der Ruhegeldzahlungen

BAG, Urteil vom 17.10.2000 - Aktenzeichen 3 AZR 359/99

DRsp Nr. 2001/3908

Hamburger Ruhegeldgesetz - Beginn der Ruhegeldzahlungen

»Solange der Versorgungsberechtigte Krankengeld erhält, ruht nach § 12 Abs. 1 Satz 5 des Ersten Hamburger Ruhegeldgesetzes sein Betriebsrentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit. Unerheblich ist es, daß der Rentenversicherungsträger die von ihm rückwirkend bewilligte Erwerbsunfähigkeitsrente mit dem für denselben Zeitraum gezahlten Krankengeld verrechnet (§ 107 Abs. 1 iVm. § 103 Abs. 1 und 2 SGB X). Da dem Versorgungsberechtigten nach § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V auch der überschießende Betrag des Krankengeldes verbleibt, fehlt der Versorgungsbedarf.«

Normenkette:

RGG Hamburg (Erstes Hamburger Ruhegeldgesetz - 1. RGGRGG) § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 1 ; SGB V § 50 Abs. 1 ; SGB X § 103 Abs. 1, 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ab wann die Beklagte der Klägerin Ruhegeld zu zahlen hat.

Die am 14. Mai 1948 geborene Klägerin war bis zum Eintritt des Versorgungsfalles bei der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Die Parteien vereinbarten, daß der Klägerin eine Versorgung nach den Bestimmungen des Ersten Hamburger Ruhegeldgesetzes (1. RGG) zustehe. § 12 Abs. 1 des 1. RGG regelt den Beginn der Ruhegeldzahlungen wie folgt: