BGH - Beschluß vom 25.10.2000
VIII ZB 30/00
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1; HGB § 84 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Handelsvertretereigenschaft eines Tankstellenpächters; Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

BGH, Beschluß vom 25.10.2000 - Aktenzeichen VIII ZB 30/00

DRsp Nr. 2000/10483

Handelsvertretereigenschaft eines Tankstellenpächters; Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

Ein Tankstellenpächter, der gleichzeitig vier bzw. sechs räumlich zum Teil weit auseinandergelegene Tankstellen bewirtschaftet, bis zu 25 Arbeitnehmer beschäftigt und Benzin gegen Provision verkauft, ist Handelsvertreter. Bezieht er mehr als 2.000 DM Provision monatlich, so verbietet sich schon aus diesem Grunde die Anwendung der Rechtswegregelung des § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1; HGB § 84 ;

Gründe:

I. Die Klägerin handelt mit Kraftstoffen und Mineralölen, die sie über ein eigenes regionales Tankstellennetz absetzt. Die Verwaltung von zunächst sechs, später vier dieser Tankstellen hatte sie mit - inhaltsgleichen - Verträgen vom 1. Juli 1998 der Fa. B. GbR übertragen; nach dem Ausscheiden der Mitgesellschafterin führte der Beklagte die Tankstellen auf der Grundlage der genannten Verträge ab dem 1. Oktober 1998 alleine weiter. Sämtliche Vertragsverhältnisse wurden am 7. Juli 1999 beendet. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Restbeträge aus der Lieferung von Kraftstoffen, Schmierstoffen und anderen Produkten sowie Nebenkosten der vom Beklagten betriebenen Tankstellen geltend.