LAG Brandenburg, vom 13.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 826/99
ArbG Frankfurt/O. - 11.11.1999 - 2 Ca 2174/99,
Handelsvertreterrecht - Kosten der Ausbildung des selbständigen Handelsvertreters; vorformulierte Erstattungsabrede; Kündigungserschwerung; Kontrollfähigkeit der Erstattungsvereinbarung; unangemessene Benachteiligung; Angemessenheit des Interessenausgleichs
BAG, Urteil vom 24.10.2002 - Aktenzeichen 6 AZR 632/00
DRsp Nr. 2003/6510
Handelsvertreterrecht - Kosten der Ausbildung des selbständigen Handelsvertreters; vorformulierte Erstattungsabrede; Kündigungserschwerung; Kontrollfähigkeit der Erstattungsvereinbarung; unangemessene Benachteiligung; Angemessenheit des Interessenausgleichs
»1. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG stellt die von ihr erfaßten selbständigen Einfirmenvertreter Arbeitnehmern lediglich prozessual gleich. Die Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften oder Grundsätze auf das Rechtsverhältnis eines selbständigen Einfirmenvertreters regelt diese Vorschrift nicht.2. Eine Vereinbarung, nach der ein Handelsvertreter dem Unternehmer Schulungskosten anteilig zu erstatten hat, soweit das Vertragsverhältnis vor Ablauf bestimmter Fristen endet, unterliegt einer Inhaltskontrolle nach § 9AGBG.«Orientierungssätze:1. Eine richterliche Inhaltskontrolle nach den vom Bundesarbeitsgericht für einzelvertragliche Rückzahlungsklauseln entwickelten Grundsätzen findet nicht statt, wenn die Erstattungsabrede über Ausbildungskosten nicht in einem Arbeitsvertrag, sondern in einer Vereinbarung mit einem selbständigen Handelsvertreter getroffen wurde.2. Eine Vereinbarung über die Rückzahlung von Ausbildungskosten in einem Handelsvertretervertrag ist nach § 9 Abs. 1AGBG (§ 307 Abs. 1 Satz 1 nF) kontrollfähig. Es handelt sich nicht um eine der AGB-Kontrolle entzogene Preisabrede für eine Ausbildung.
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