BVerfG - Beschluss vom 30.10.2009
1 BvR 2442/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 993/09
SG Berlin, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 169 AS 9639/09

Handhabung des Zugangs zum fachgerichtlichen Rechtsschutz im Verfassungsrecht

BVerfG, Beschluss vom 30.10.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 2442/09

DRsp Nr. 2009/27206

Handhabung des Zugangs zum fachgerichtlichen Rechtsschutz im Verfassungsrecht

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird - unbeschadet des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat unbeschadet des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde bereits mangels hinreichender Begründung unzulässig (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).