BVerwG - Urteil vom 02.07.1992
5 C 31.91
Normen:
SchwbG (F. 1986) § 21 Abs. 3, Abs. 4 § 21 Abs. 1 § 15 § 18 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2291
BB 1992, 2291 (Ls)
Buchholz 436.36 § 21 SchwbG 1986 Nr. 4
NZA 1993, 123
ZfSH/SGB 1993, 80
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 06.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 88.00957
VG München, vom 14.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 89.26

Hauptfürsorgestelle, Prüfungsmaßstab im Zustimmungsverfahren zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten bei fehlendem Zusammenhang zwischen Kündigung und Behinderung; Auslegung einer gesetzlichen Sollvorschrift; atypischer Fall als Rechtsvoraussetzung für Ermessensausübung; Schwerbehinderter, Bedeutung der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber im Zustimmungsverfahren

BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 - Aktenzeichen 5 C 31.91

DRsp Nr. 1993/3172

Hauptfürsorgestelle, Prüfungsmaßstab im Zustimmungsverfahren zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten bei fehlendem Zusammenhang zwischen Kündigung und Behinderung; Auslegung einer gesetzlichen Sollvorschrift; atypischer Fall als Rechtsvoraussetzung für Ermessensausübung; Schwerbehinderter, Bedeutung der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber im Zustimmungsverfahren

»1. Erfolgt die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten aus einem Grunde, der nicht mit der Behinderung in Zusammenhang steht, hat nach der Soll-Vorschrift des § 21 Abs. 4 SchwbG die Hauptfürsorgestelle im Regelfall die Zustimmung zu erteilen. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Hauptfürsorgestelle nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.