BAG - Urteil vom 14.09.1994
5 AZR 596/92
Normen:
ArbZRG Art. 19; BVerfGG § 31 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 2 ; HATG-NRW § 1;
Fundstellen:
AP Nr. 32 zu § 1 HATG-NW
BAGE 77, 361
BB 1995, 104
EzA § 1 HATG-NW Nr. 5
MDR 1995, 611
NZA 1995, 467
SAE 1996, 135
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 13.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 211/92
ArbG Gelsenkirchen, vom 13.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3060/85

Hausarbeitstag - Aufhebung der Hausarbeitstagsgesetze -

BAG, Urteil vom 14.09.1994 - Aktenzeichen 5 AZR 596/92

DRsp Nr. 1995/3179

Hausarbeitstag - Aufhebung der Hausarbeitstagsgesetze -

»1. Nachdem der Bundesgesetzgeber das Hausarbeitstagsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 1948 (GVBl-NRW 1949 S. 6) aufgehoben hat, können alleinstehende Arbeitnehmer einen Hausarbeitstag oder eine Abgeltung für einen nicht gewährten Hausarbeitstag nur noch verlangen, wenn sie vor dem 29. Januar 1980 Klage erhoben haben (Art. 19 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 Arbeitszeitrechtsgesetz vom 6. Juni 1994 - BGBl. I 1170, 1181). 2. Ein solcher Anspruch kann nicht darauf gestützt werden, daß der Gesetzgeber es unterlassen hat, früher als geschehen eine Regelung herbeizuführen, die dem Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG entspricht.«

Normenkette:

ArbZRG Art. 19; BVerfGG § 31 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 2 ; HATG-NRW § 1;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Abgeltung für nicht gewährte Hausarbeitstage.

Die Klägerin ist seit 1974 in dem von der Beklagten getragenen Hospital als Schwesternhelferin tätig. Sie ist verwitwet und führt zusammen mit zwei Kindern einen eigenen Hausstand.