BAG - Urteil vom 06.12.1989
5 AZR 618/88
Normen:
BGB § 611 ; BetrVG §§ 77, 112 Abs. 1 ; MTV 1963MTV 1963 (Manteltarifvertrages für die Arbeiter des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus in der ab 1. Januar 1963 gültigen Fassung) § 92 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstabe a, § 97; MTV 1973/1976 (Manteltarifvertrages für die Arbeiter des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus in der ab 1. Juli 1976 gültigen Fassung) § 104 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 6 (10) Sa 956/88 - 28.09.88 - ArbG Oberhausen - 3 Ca 1945/87 - 27.04.88,

Hausbrandkohle: Anspruch auf Energiebeihilfe mangels Verwendung für Kohle

BAG, Urteil vom 06.12.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 618/88

DRsp Nr. 2001/5125

Hausbrandkohle: Anspruch auf Energiebeihilfe mangels Verwendung für Kohle

Zum Anspruch auf Energiebeihilfe, wenn ein Berginvalide, der einen Anspruch auf Hausbrandkohle hat, diese nicht mehr verwenden kann.

Normenkette:

BGB § 611 ; BetrVG §§ 77, 112 Abs. 1 ; MTV 1963MTV 1963 (Manteltarifvertrages für die Arbeiter des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus in der ab 1. Januar 1963 gültigen Fassung) § 92 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstabe a, § 97; MTV 1973/1976 (Manteltarifvertrages für die Arbeiter des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus in der ab 1. Juli 1976 gültigen Fassung) § 104 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Energiebeihilfe anstelle nicht mehr verwendbarer Hausbrandkohle zu gewähren.

Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der C-B AG. Diese betrieb eine Zeche des Steinkohlenbergbaus, die zum 31. März 1968 stillgelegt wurde. Die C-B AG schied zum 31. Dezember 1968 aus dem Unternehmensverband Ruhrbergbau aus und erwarb später als Verwaltungsgesellschaft (die jetzige Beklagte) eine Firmengruppe der Chemischen Industrie. Seit dem 1. April 1974 wendet die Beklagte die Tarifverträge der Chemischen Industrie an.