LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.06.2005
12 Ta 78/05
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 3 Ziff. 3 a § 5 Abs. 1, 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 480/04

Hausmeister als arbeitnehmerähnliche Person

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 12 Ta 78/05

DRsp Nr. 2005/11921

Hausmeister als arbeitnehmerähnliche Person

1. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist gegeben, wenn der Kläger als Hausmeister mit mindestens acht Stunden kalendertäglich und daher mit weit mehr als 40 Stunden wöchentlich für die Beklagte tätig, die für diese Arbeit erzielte Vergütung für ihn die entscheidende Existenzgrundlage und darüber hinaus nicht erkennbar ist, dass der Kläger in der verbleibenden knappen Zeit etwa einer lukrativeren anderen Tätigkeit nachgeht oder aus anderen Gründen auf die bei der Beklagten erzielten Einnahmen nicht angewiesen gewesen ist.2. Soziale Schutzbedürftigkeit vergleichbar einem Arbeitnehmer besteht auch dann, wenn der Kläger zwar keine als niedrig anzusehende Vergütung erzielt, damit aber seine soziale Sicherung bestreiten muss und die Vergütung insoweit keine Höhe erreicht, die die soziale Schutzbedürftigkeit entfallen lässt.3. Die gelegentliche Beschäftigung von Aushilfen begründet keine einem Unternehmer vergleichbare Stellung.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 3 Ziff. 3 a § 5 Abs. 1, 2 S. 2 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Rahmen einer Klage auf Zahlung der Vergütung für die Tätigkeit des Klägers als Hausmeister über die Frage der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen.