BVerwG - Urteil vom 28.11.2002
3 C 44.01
Normen:
PsychThG § 1 Abs. 3 § 12 Abs. 1, 4 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; HeilpraktikerG §§ 1 5 ;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 08.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 10255/01
VG Neustadt a.d.W., vom 03.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2832/99

Heilberufsrecht - Psychologischer Psychotherapeut; Approbation als -; Übergangsregelung für die Approbation als -; Erforderlichkeit der Heilpraktikererlaubnis

BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - Aktenzeichen 3 C 44.01

DRsp Nr. 2003/3520

Heilberufsrecht - Psychologischer Psychotherapeut; Approbation als -; Übergangsregelung für die Approbation als -; Erforderlichkeit der Heilpraktikererlaubnis

»Eine psychotherapeutische Vortätigkeit kann im Rahmen der Übergangsregelung des Psychotherapeutengesetzes für die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut nicht berücksichtigt werden, wenn sie ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz ausgeübt wurde.«

Normenkette:

PsychThG § 1 Abs. 3 § 12 Abs. 1, 4 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; HeilpraktikerG §§ 1 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin nach der Übergangsvorschrift des § 12 Abs. 4 des zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Psychotherapeutengesetzes - PsychThG -.

Nach erfolgreichem Abschluss des Psychologiestudiums im Jahre 1987 war sie vom 1. Oktober 1989 bis zum 30. Juni 1995 freiberuflich im Medizinisch-Psychologischen Institut des TÜV in M. tätig. Daneben ist sie seit dem 1. März 1989 zunächst als Mitarbeiterin, dann als Leiterin bei der Psychologischen Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen L. des Bischöflichen Ordinariats S. tätig. Diese Funktion übt sie seit dem 17. Oktober 1991 als fest angestellte Teilzeitkraft bei einem Beschäftigungsumfang von 50 % aus.