I. Die im Jahre 1947 geborene Klägerin beansprucht die Weitergewährung der ihr von der Beklagten wegen der Folgen eines am 8. Juni 2000 erlittenen Arbeitsunfalls gewährten Verletztenrente über den 30. Juni 2003 hinaus.
Die als Mitarbeiterin im Zustellungsdienst der Deutschen Post AG beschäftigte Klägerin stürzte am 8. Juni 2000 während ihrer beruflichen Tätigkeit und zog sich ua eine Kahnbeinfraktur links mit späterer Reflexdystrophie und Bewegungseinschränkung der linken Hand und der Fingergelenke zu. Mit Bescheid vom 26. Juli 2001 bewilligte die beklagte Unfallkasse ihr deswegen ab 1. Juni 2001 Verletztenrente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH.
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