BSG - Urteil vom 05.02.2008
B 2 U 6/07 R
Normen:
SGB X § 24 Abs. 1 § 24 Abs. 2 Nr. 2 § 41 Abs. 1 Nr. 3 § 41 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2009, 347
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 2/06
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 48/04

Heilung des Verfahrensmangels einer unterlassenen Anhörung

BSG, Urteil vom 05.02.2008 - Aktenzeichen B 2 U 6/07 R

DRsp Nr. 2008/20723

Heilung des Verfahrensmangels einer unterlassenen Anhörung

Auch bei einer bewusst durch den Versicherungsträger unterlassenen rechtzeitigen Anhörung heilt eine ordnungsgemäß bis zur letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz nachgeholte Anhörung den Verfahrensmangel. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 24 Abs. 1 § 24 Abs. 2 Nr. 2 § 41 Abs. 1 Nr. 3 § 41 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die im Jahre 1947 geborene Klägerin beansprucht die Weitergewährung der ihr von der Beklagten wegen der Folgen eines am 8. Juni 2000 erlittenen Arbeitsunfalls gewährten Verletztenrente über den 30. Juni 2003 hinaus.

Die als Mitarbeiterin im Zustellungsdienst der Deutschen Post AG beschäftigte Klägerin stürzte am 8. Juni 2000 während ihrer beruflichen Tätigkeit und zog sich ua eine Kahnbeinfraktur links mit späterer Reflexdystrophie und Bewegungseinschränkung der linken Hand und der Fingergelenke zu. Mit Bescheid vom 26. Juli 2001 bewilligte die beklagte Unfallkasse ihr deswegen ab 1. Juni 2001 Verletztenrente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH.