LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.06.2016
15 Sa 82/15
Normen:
ZPO § 169 Abs. 2; ZPO § 169 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 1; ZPO § 261 Abs. 1; ZPO § 295 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt.;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 128/15

Heilung des Zustellungsmangels unzureichend beglaubigter Abschriften der Klageschrift durch rügelose EinlassungUnverhältnismäßige fristlose und verhaltensbedingte Kündigung wegen Beleidigung des Geschäftsführers im Rahmen eines Personalgesprächs

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016 - Aktenzeichen 15 Sa 82/15

DRsp Nr. 2016/16676

Heilung des Zustellungsmangels unzureichend beglaubigter Abschriften der Klageschrift durch rügelose Einlassung Unverhältnismäßige fristlose und verhaltensbedingte Kündigung wegen Beleidigung des Geschäftsführers im Rahmen eines Personalgesprächs

Der durch die unzureichende Beglaubigung der Abschriften einer Klageschrift begründete Zustellungsmangel ist über eine rügelose Einlassung der beklagten Partei gemäß § 295 Abs. 1 ZPO heilbar (Abweichung von LAG Baden-Württemberg 20.02.2013 - 4 Sa 93/12).

1. Bei einem Personalgespräch ist regelmäßig von einer relativ angespannten Lage auszugehen, soweit keine besonderen Umstände vorgetragen oder sonst erkennbar sind; eine zweimal hintereinander erfolgte spontane verbale Entgleisung eines Arbeitnehmers begründet daher dann, wenn sie nicht in übelster Weise starke Verunglimpfungen enthält und wenn aus ihr nicht spürbare betriebliche Auswirkungen hervorgehen, noch keine Prognose, dass eine dauerhafte störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht zu erwarten ist.