LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.07.1997
L 11 Vs 812/97
Normen:
SGB X § 24 Abs. 1 ; VwGO § 79 Abs. 2 S. 1 ; VwGOÄndG 6;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 27.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Vs 2535/95

Heilung einer unterbliebenen Anhörung, isolierte Entscheidung über Widerspruchsbescheid

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.1997 - Aktenzeichen L 11 Vs 812/97

DRsp Nr. 2006/23899

Heilung einer unterbliebenen Anhörung, isolierte Entscheidung über Widerspruchsbescheid

1. Wenn im Neufeststellungsbescheid ausgeführt wird, daß im Verfahren weitere medizinisch relevante Tatsachen erhoben wurden, so wird eine unterbliebene Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X im Verfahren bis zum Erlaß des Neufeststellungsbescheides durch Bekanntgabe des Erlasses mit Wirkung für das Widerspruchsverfahren geheilt. Bezüglich sogenannter versorgungsärztlicher Stellungnahmen besteht keine Anhörungspflicht nach § 24 Abs. 1 SGB X, wenn diese sich darin erschöpfen, medizinische Fremdbefunde zu bewerten. Auch für im Verwaltungsverfahren erhobene Befunde, die mit der Behinderung, wegen der der GdB herabgesetzt werden soll, nicht im Zusammenhang stehen, besteht die Anhörungspflicht jedenfalls dann, wenn in einem einheitlichen Verfahren entschieden wird. 2. Die bisher nach allgemeiner Meinung mögliche isolierte Entscheidung über einen Widerspruchsbescheid, soweit dieser gegenüber dem Ausgangsbescheid eine zusätzliche, selbständige Beschwer enthält, wird durch das 6. VwGO Änderungsgesetz vom 1.11.1996 nicht verändert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 24 Abs. 1 ; VwGO § 79 Abs. 2 S. 1 ; VwGOÄndG 6;
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 27.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Vs 2535/95