ArVNG Art. 2 § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; HBegleitG 1984 Art. 4 Nr. 4 ; RVO § 1246 Abs. 2a S. 1, § 1246 Abs. 2a S. 2, § 1247 Abs. 2a ; SGG § 202 ; SozSichAbk TUR Art. 27; VwZG § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 2 ; ZPO § 553a Abs. 2, § 554 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BSGE 82, 1
NZS 1998, 544
Heilung von Zustellungsmängeln, besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen nach § 1247 Abs. 2a, § 1246 Abs. 2a RVO bei türkischen Staatsangehörigen
BSG, Urteil vom 17.02.1998 - Aktenzeichen B 13 RJ 79/95 R
DRsp Nr. 1998/19331
Heilung von Zustellungsmängeln, besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen nach § 1247 Abs. 2a, § 1246 Abs. 2aRVO bei türkischen Staatsangehörigen
1. Sofern mit der Zustellung die Frist für eine Anschlußrevision beginnt werden die Mängel einer nach § 202SGG i.V.m. § 554 Abs. 5 § 553a Abs. 2 S. 1 ZPO vorzunehmenden Zustellung der Revisionsbegründung nicht gemäß § 9 Abs. 1VwZG geheilt.2. Bei türkischen Staatsangehörigen, die vor dem 1.1.1984 ohne ein Recht zur freiwilligen Versicherung in ihre Heimat zurückgekehrt sind und entweder nicht in der Zeit bis 30. Juni 1984 berufs- oder erwerbsunfähig geworden sind oder bei einem späteren Versicherungsfall die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 1247 Abs. 2a, § 1246 Abs. 2aRVO auch nicht unter Berücksichtigung von Streckungszeiten der Arbeitsunfähigkeit erfüllen und die ab 1. Januar 1984 auch in der Türkei nicht fortlaufend zur Entrichtung freiwilliger Beiträge berechtigt waren, liegt ein Verstoß gegen Art. 14GG vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
ArVNG Art. 2 § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; HBegleitG 1984 Art. 4 Nr. 4 ; RVO § 1246 Abs. 2a S. 1, § 1246 Abs. 2a S. 2, § 1247 Abs. 2a ; SGG § 202 ; SozSichAbk TUR Art. 27; VwZG § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 2 ; ZPO § 553a Abs. 2, § 554 Abs. 5 ;
Gründe:
I.
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