Gründe:
I.
Nach einem früher abgelaufenen stummen Herzinfarkt erlitt der Kläger im Februar 1990 einen Vorderwandinfarkt. Der Beklagte stellte verschiedene Behinderungen nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG), darunter "Coronare Herzkrankheit (Zweitinfarkt 2/90)" und einen (Gesamt-)Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest (Bescheid vom 4. Juli 1990). Eineinhalb Jahre später setzte der Beklagte den GdB auf 40 herab. Das Herzleiden sei heilungsbewährt. Der (Einzel-)GdB dafür betrage deshalb nicht länger 50, sondern allein nach der festgestellten Leistungsbeeinträchtigung nur noch 30. Zusammen mit den weiteren Behinderungen ergebe sich ein (Gesamt-)GdB von 40 (Bescheid vom 12. November 1991, Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1992).