BSG - Urteil vom 13.08.1997
9 RVs 10/96
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGG § 164 Abs. 2 S. 3; SchwbG § 3 ;
Fundstellen:
NJW 1998, 2766
SozR 3-3870 § 4 Nr. 20

Heilungsbewährung nach einem Herzinfarkt

BSG, Urteil vom 13.08.1997 - Aktenzeichen 9 RVs 10/96

DRsp Nr. 1998/4720

Heilungsbewährung nach einem Herzinfarkt

1. Auch wenn das Risiko eines weiteren Infarktes unverändert fortbesteht, so tritt Heilungsbewährung nach einem Herzinfarkt ein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGG § 164 Abs. 2 S. 3; SchwbG § 3 ;

Gründe:

I.

Nach einem früher abgelaufenen stummen Herzinfarkt erlitt der Kläger im Februar 1990 einen Vorderwandinfarkt. Der Beklagte stellte verschiedene Behinderungen nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG), darunter "Coronare Herzkrankheit (Zweitinfarkt 2/90)" und einen (Gesamt-)Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest (Bescheid vom 4. Juli 1990). Eineinhalb Jahre später setzte der Beklagte den GdB auf 40 herab. Das Herzleiden sei heilungsbewährt. Der (Einzel-)GdB dafür betrage deshalb nicht länger 50, sondern allein nach der festgestellten Leistungsbeeinträchtigung nur noch 30. Zusammen mit den weiteren Behinderungen ergebe sich ein (Gesamt-)GdB von 40 (Bescheid vom 12. November 1991, Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1992).