BAG - Urteil vom 05.11.2002
9 AZR 409/01
Normen:
HAG § 2 Abs. 1, 3 § 8 Abs. 2 § 19 Abs. 1, 2, 3 § 21 Abs. 2 ; BGB §§ 421 196 Abs. 1 Nr. 9 (a.F.) ; ZPO § 253 Abs. 2 ; Bindende Festsetzungen von Entgelten und Vertragsbedingungen für die Herstellung von Eisen-, Metall- und Elektroartikeln, Uhren, feinmechanischen und optischen Art. keln in Heimarbeit ;
Fundstellen:
AuA 2002, 564
BAGE 103, 218
BB 2003, 1512
DB 2003, 1742
NZA 2003, 1267
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 31.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1023/99
ArbG Bochum, vom 17.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3174/97

Heimarbeitsrecht - Mithaftung des Auftraggebers für Entgeltansprüche von Heimarbeitern gegenüber ihrem Zwischenmeister; Sorgfaltspflichten des Auftraggebers bei der Kalkulation der Zwischenmeistervergütung; Kompensation der die bindenden Festsetzungen unterschreitenden Stundenentgelte für Heimarbeit mit überhöhten Vorgabezeiten

BAG, Urteil vom 05.11.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 409/01

DRsp Nr. 2003/8439

Heimarbeitsrecht - Mithaftung des Auftraggebers für Entgeltansprüche von Heimarbeitern gegenüber ihrem Zwischenmeister; Sorgfaltspflichten des Auftraggebers bei der Kalkulation der Zwischenmeistervergütung; Kompensation der die bindenden Festsetzungen unterschreitenden Stundenentgelte für Heimarbeit mit überhöhten Vorgabezeiten

»1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 HAG ist vom Auftraggeber in das Entgeltverzeichnis eine zuverlässige und klare Berechnungsgrundlage einzutragen, wenn die Entgelte nicht für Einzelstücke aufgeführt werden. Damit sollen die Heimarbeiter gegen eine Verschleierung der Berechnung ihrer Entgelte geschützt werden. 2. Der Auftraggeber darf dem Anspruch auf Mindestentgelt nach den bindenden Festsetzungen nicht entgegenhalten, es liege deswegen keine Unterschreitung der Mindestentgelte vor, weil dies durch erhöhte Vorgabezeiten kompensiert worden sei; es sei denn, die Vorgabezeiten ergeben sich eindeutig aus dem Entgeltverzeichnis.