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Die Kläger machen als Rechtsnachfolger ihres am 4. Februar 1999 verstorbenen Vaters (S.) dessen Anspruch auf Übernahme von Kosten der Heimpflege geltend.
Bei dem Kriegsbeschädigten S. waren seit 1953 folgende, mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vH eingeschätzte Schädigungsfolgen anerkannt:
- Erblindung des rechten Auges und Verlust des linken Auges.
- Verformung des kleinen Beckens mit Verschiebung des Schambeines, ausgesprengtem isoliertem Knochenstück und Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke leichten Grades.
- Bewegungseinschränkung des linken Armes und verformende Veränderungen des Schultergelenkes nach Bruch des Schlüsselbeines und Schulterblattes.
- Flächenhafte Narbenbildung der Bauchhaut.
- Weichteilnarben am Hals und rechten Unterarm.
- Zahnverlust.
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