BAG - Urteil vom 19.10.2000
6 AZR 425/99
Normen:
AVR-Diakonie Anlage 1 a zu Einzelgruppenplan (EGP) Nr. 21; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 14.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 89/97
LAG Niedersachsen, vom 23.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 426/98

Heimzulage eines Erziehers - Anspruch auf Heimzulage eines Erziehers in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie - AVR-Diakonisches Werk

BAG, Urteil vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 6 AZR 425/99

DRsp Nr. 2001/15685

Heimzulage eines Erziehers - Anspruch auf Heimzulage eines Erziehers in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie - AVR-Diakonisches Werk

Ein Erzieher in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie hat keinen Anspruch auf eine Heimzulage, da die Erziehung der Kinder oder Jugendlichen nicht Zweck der Unterbringung ist.

Normenkette:

AVR-Diakonie Anlage 1 a zu Einzelgruppenplan (EGP) Nr. 21; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Fortzahlung einer Heimzulage, die der Kläger bis zum 31. Dezember 1996 erhielt.

Der Kläger ist seit dem 12. Januar 1988 bei dem beklagten Verein als Erzieher beschäftigt. Nach § 10 des Arbeitsvertrags vom 11. Dezember 1987 gelten für das Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW), mit Ausnahme der §§ 13 a, 15, 18 und 28 b, in der jeweils gültigen Fassung.