LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.11.2007
9 Sa 496/07
Normen:
KSchG § 11 Nr. 1 § 12 ; BGB § 203 Satz 1 ;
Fundstellen:
DB 2008, 592
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3/07

Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen - Einschlafenlassen von Verhandlungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 496/07

DRsp Nr. 2008/4332

Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen - Einschlafenlassen von Verhandlungen

1. Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Anspruchsteller die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung der Ansprüche ein. 2. Werden Vergütungsansprüche schriftlich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zurückgewiesen und wird dem Arbeitnehmer anheim gestellt, entsprechende Nachweise vorzulegen, darf der Arbeitnehmer dieses Anheim Stellen dahingehend verstehen, dass der Arbeitgeber bereit ist, sich nach Vorlage von Nachweisen erneut auf die Erörterung der Ansprüche einzulassen. 3. Im Falle des § 203 BGB endet die Hemmung entweder durch die Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen oder durch ein (so genanntes) Einschlafenlassen der Verhandlungen; hiervon kann ausgegangen werden, wenn der Berechtigte innerhalb einer nach Treu und Glauben angemessenen Frist keine nach Lage der Dinge zu erwartenden weitere Schritte zur Fortsetzung der Verhandlungen und zur Geltendmachung seiner Ansprüche unternimmt.