ArbG Halle, vom 09.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2376/03
Herabsetzung der Arbeitszeit einer Erzieherin durch Änderungskündigung - Darlegungslast des Arbeitnehmers zur Undurchführbarkeit einer Personalverringerung aufgrund landesgesetzlichen Vorgaben - keine Sozialauswahl bei Kündigung sämtlicher vergleichbarer Arbeitnehmer entsprechend dem verringerten Beschäftigungsbedarf
LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.04.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 555/04
DRsp Nr. 2006/1888
Herabsetzung der Arbeitszeit einer Erzieherin durch Änderungskündigung - Darlegungslast des Arbeitnehmers zur Undurchführbarkeit einer Personalverringerung aufgrund landesgesetzlichen Vorgaben - keine Sozialauswahl bei Kündigung sämtlicher vergleichbarer Arbeitnehmer entsprechend dem verringerten Beschäftigungsbedarf
1. Die Verringerung des Beschäftigungsbedarfs und ein daraus folgender Personalüberhang stellen regelmäßig ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne von § 1 Abs. 2KSchG dar, das eine entsprechende Kündigung sozial rechtfertigt.2. Entschließt sich der Träger einer Kinderbetreuungseinrichtung, seinen Personalbestand zu senken und die vorhandene Arbeitsmenge auf weniger Arbeitnehmer zu verteilen, kann daraus ein Personalüberhang entstehen; erfolgt die Absenkung nach Maßgabe eines geänderten landesgesetzlichen Mindestpersonalschlüssels, bedarf es im Rechtsstreit zur Darstellung des Personalüberhangs in der Regel keiner näheren Darlegung der organisatorischen Durchführbarkeit und Dauerhaftigkeit dieser Maßnahme, solange der Arbeitnehmer nicht seinerseits aufzeigt, warum die Personalreduzierung ausnahmsweise nicht durchführbar ist.
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