BSG - Urteil vom 06.05.2003
B 2 U 7/02 R
Normen:
RVO § 725 Abs. 1 § 725 Abs. 2 § 734 Abs. 1 ; SGB VII § 162 Abs. 1 § 159 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2004, 161
SozR 4-2700 § 162 Nr. 1
VersR 2004, 1580
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 7 U 674/99 - 13.12.2001,
SG Stuttgart, vom 13.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 4183/97

Herabsetzung der Gefahrklasse in der gesetzliche Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 06.05.2003 - Aktenzeichen B 2 U 7/02 R

DRsp Nr. 2003/11505

Herabsetzung der Gefahrklasse in der gesetzliche Unfallversicherung

1. Unter der Geltung des SGB VII wird für die Herabsetzung der Gefahrklasse daran festgehalten, dass diese auf Einzelfälle beschränkt ist und nicht dazu führen darf, für eine bestimmte Art von Unternehmen eine niedrigere Gefahrklasse festzusetzen. 2. Der Unfallversicherungsträger ist mit In-Kraft-Treten eines neuen Gefahrtarifs an die Feststellungen zu dem alten Gefahrtarif nicht mehr gebunden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 725 Abs. 1 § 725 Abs. 2 § 734 Abs. 1 ; SGB VII § 162 Abs. 1 § 159 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge der Klägerinnen zu der beklagten Berufsgenossenschaft für die Jahre 1995 bis 1997.