LAG Hamburg - Beschluss vom 13.06.2016
4 Ta 11/16
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 100;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 1/16

Herabsetzung des Gegenstandswerts für Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen in einer Vielzahl gleich oder ähnlich gelagerter Fälle

LAG Hamburg, Beschluss vom 13.06.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 11/16

DRsp Nr. 2016/13125

Herabsetzung des Gegenstandswerts für Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen in einer Vielzahl gleich oder ähnlich gelagerter Fälle

1. Ein Ersetzungsantrag auf Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung, Versetzung oder Höhergruppierung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ist im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse an der Maßnahme sowie aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich mit zwei Monatsentgelten des betreffenden Arbeitnehmers zu bewerten und für den Antrag des Arbeitgebers nach § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG auf Feststellung, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, ist ein Monatsentgelt anzusetzen. 2. Ausnahmsweise unter sehr engen Voraussetzungen kann die Festsetzung eines geringeren Gegenstandswerts angezeigt sein, wie z. B. bei einer auf einer einheitlichen Unternehmerentscheidung beruhenden Vielzahl von mitbestimmungspflichtigen personellen Einzelmaßnahmen. Ein Wertabschlag von 50% ist in derartigen Fällen angemessen.

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. März 2016 - 16 BV 1/16 - wird zurückgewiesen.

Der Arbeitgeber hat die Beschwerdegebühr in Höhe von € 50,00 zu tragen.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 100;

Gründe:

I.