BSG - Urteil vom 25.06.1991
1/3 RK 21/90
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14, Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; GRG Art. 79 Abs. 1 ; SGB V § 58, § 59 ; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 69, 76
SozR 3-2500 § 59 Nr. 1

Herabsetzung des Sterbegeldes, Verfassungsmäßigkeit

BSG, Urteil vom 25.06.1991 - Aktenzeichen 1/3 RK 21/90

DRsp Nr. 1998/7630

Herabsetzung des Sterbegeldes, Verfassungsmäßigkeit

1. Trotz einer inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung kann der Versicherte mit der Klage die Feststellung begehren, daß sich die Höhe des Sterbegeldes bei seinem Tode oder dem seiner mitversicherten Ehefrau nach den bisherigen Vorschriften richtet.2. Die Minderung des Sterbegeldes durch das Gesundheitsreformgesetz ist verfassungsgemäß. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14, Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; GRG Art. 79 Abs. 1 ; SGB V § 58, § 59 ; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, nach welchen Vorschriften die Beklagte beim Tode des Klägers oder dessen Ehefrau Sterbegeld zu gewähren hat.

Der 1930 geborene Kläger ist freiwillig krankenversichert. Im Januar 1989 begehrte er von der beklagten Krankenkasse die Zusicherung, daß trotz der Änderungen durch das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) auch ab 1. Januar 1989 der in der Satzung festgelegte Anspruch auf Sterbegeld in Höhe von 6.000,00 DM für ihn und von 3. 000,00 DM für seine Ehefrau erhalten bleibe. Die Beklagte lehnte eine Bescheiderteilung mit der Begründung ab, der Kläger sei zur Zeit nicht beschwert.