LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.12.2017
L 9 U 5407/13
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 73 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 1557/13

Herabsetzung einer VerletztenrenteFeststellung der MdE in der gesetzlichen UnfallversicherungUrsächlich auf eine BK zurückzuführende GesundheitsverhältnisseWesentlichkeit einer Änderung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen L 9 U 5407/13

DRsp Nr. 2018/3997

Herabsetzung einer Verletztenrente Feststellung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung Ursächlich auf eine BK zurückzuführende Gesundheitsverhältnisse Wesentlichkeit einer Änderung

Die Durchführung der Untersuchung in Form der Erhebung objektivierbarer und dokumentierbarer organmedizinischer Befunde gehört nicht zu der unverzichtbaren Kernaufgabe, die der Sachverständige zwingend selbst erledigen muss. Soweit sich nicht aus der Eigenart des Gutachtenthemas ergibt, dass für bestimmte Untersuchungen die spezielle Sachkunde und Erfahrung des Sachverständigen benötigt wird, reicht es aus, wenn dieser die von Hilfskräften erhobenen Daten und Befunde nachvollzieht. Seine Anwesenheit bei der Untersuchung ist insofern nicht zwingend. Entscheidend ist, dass der Sachverständige die Schlussfolgerungen seines Mitarbeiters überprüft und durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für das Gutachten übernimmt.

1. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.