LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.09.2018
L 21 SB 102/16
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SB 63/13

Herabsetzung eines festgestellten Grades der Behinderung nach Ablauf der Heilungsbewährung bei BrustkrebsBemessung eines Gesamt-GdBWechselseitige Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2018 - Aktenzeichen L 21 SB 102/16

DRsp Nr. 2018/15989

Herabsetzung eines festgestellten Grades der Behinderung nach Ablauf der Heilungsbewährung bei Brustkrebs Bemessung eines Gesamt-GdB Wechselseitige Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen

1. Ein GdB ist in drei Schritten zu bemessen; dies ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe.2. Zunächst sind unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens die einzelnen, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen und die sich daraus ableitenden Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen. 3. Diese sind den in den VmG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. 4. Ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB wird in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der maßgebliche Gesamt-GdB gebildet.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16.02.2016 aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wurde, bei der Klägerin einen höheren GdB als 40 festzustellen. Die Beklagte trägt die der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtliche Kosten zu 1/2, darüber hinausgehende außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1;

Tatbestand