LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 11.12.2019
L 13 SB 4/19
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 124/17

Herabsetzung eines Grades der Behinderung wegen eingetretener HeilungsbewährungKein Anspruch auf Anwesenheit einer Vertrauensperson im Rahmen der Untersuchung beim gerichtlich bestellten SachverständigenBeurteilungskompetenz des Sachverständigen für die fachliche Durchführung einer Untersuchung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen L 13 SB 4/19

DRsp Nr. 2020/13179

Herabsetzung eines Grades der Behinderung wegen eingetretener Heilungsbewährung Kein Anspruch auf Anwesenheit einer Vertrauensperson im Rahmen der Untersuchung beim gerichtlich bestellten Sachverständigen Beurteilungskompetenz des Sachverständigen für die fachliche Durchführung einer Untersuchung

1. Ein Sachverständiger kann eine Untersuchung in Abwesenheit dritter Personen vornehmen, wenn er dies für erforderlich hält; der Sachverständige bewegt sich damit vorbehaltlich besonderer Umstände im Bereich seiner Fachkompetenz.2. Es gibt keinen wissenschaftlichen Standard, der die Anwesenheit Dritter bei Untersuchungen vorsieht.

Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens, im Übrigen keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Tatbestand: