Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. März 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 100 auf 90 und die Entziehung des Merkzeichens H zum 1.7.2013. Ebenso wie zuvor das
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