BSG - Beschluss vom 19.08.2021
B 9 SB 30/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 177/17
SG Braunschweig, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 61 SB 541/13

Herabsetzung eines Grades der BehinderungEntziehung des Merkzeichens HDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 19.08.2021 - Aktenzeichen B 9 SB 30/21 B

DRsp Nr. 2021/14684

Herabsetzung eines Grades der Behinderung Entziehung des Merkzeichens H Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 100 auf 90 und die Entziehung des Merkzeichens H zum 1.7.2013. Ebenso wie zuvor das SG (Gerichtsbescheid vom 7.11.2017) hat auch das LSG die Entscheidung des Beklagten bestätigt. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei bei der hier erhobenen reinen Anfechtungsklage derjenige des Widerspruchsbescheids vom 11.9.2013. Entgegen der Auffassung des Klägers sei durch die überzeugenden Ausführungen des im Berufungsverfahren als Sachverständigen gehörten Augenarztes H in seinem Gutachten vom 14.7.2020 bewiesen, dass bei ihm sowohl zum Zeitpunkt des teilweise zurückgenommenen Bescheids vom 1.9.2011 als auch bei Erlass des Widerspruchsbescheids im September 2013 der Grad des GdB maximal 90 betragen und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens H nicht vorgelegen hätten .