Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich eine Herabsetzung ihres Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 30 aufgrund einer seitens des Beklagten angenommenen Besserung ihrer zwischenzeitlich operierten Augenerkrankung, die der Feststellung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft zugrunde liegt. Ein weiterer Aspekt in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob der Beklagte die Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin wirksam aufgehoben hat oder ob der angefochtene Bescheid deswegen keine Wirkung entfalten kann, weil in ihm der falsche Ausgangsbescheid aufgehoben wurde.
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