LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 11.12.2019
L 13 SB 14/19
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SB 442/17

Herabsetzung eines Grades der BehinderungTatrichterliche FeststellungFeststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung ärztlichen FachwissensAuswirkung von Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen L 13 SB 14/19

DRsp Nr. 2020/13178

Herabsetzung eines Grades der Behinderung Tatrichterliche Feststellung Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens Auswirkung von Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

1. Ein GdB ist tatrichterlich festzustellen und hat insbesondere durch Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen. 2. Maßgeblich ist, wie sich nicht nur vorübergehende Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken.

Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich eine Herabsetzung ihres Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 30 aufgrund einer seitens des Beklagten angenommenen Besserung ihrer zwischenzeitlich operierten Augenerkrankung, die der Feststellung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft zugrunde liegt. Ein weiterer Aspekt in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob der Beklagte die Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin wirksam aufgehoben hat oder ob der angefochtene Bescheid deswegen keine Wirkung entfalten kann, weil in ihm der falsche Ausgangsbescheid aufgehoben wurde.