BSG - Beschluss vom 07.06.2018
B 9 SB 74/17 B
Normen:
SGG § 109; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 15.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 3/14
SG Hamburg, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 59 SB 617/10

Herabsetzung eines Grads der BehinderungAblauf einer HeilungsbewährungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerpflichtung zu weiteren Ermittlungen nach einer Beweiserhebung durch Sachverständige

BSG, Beschluss vom 07.06.2018 - Aktenzeichen B 9 SB 74/17 B

DRsp Nr. 2018/8725

Herabsetzung eines Grads der Behinderung Ablauf einer Heilungsbewährung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen nach einer Beweiserhebung durch Sachverständige

1. Ein Gericht ist nach einer Beweiserhebung durch Sachverständige nach § 103 SGG zu weiteren Ermittlungen in der Regel nur verpflichtet, wenn das Gutachten, das als Entscheidungsgrundlage dienen soll, bedeutsame Mängel aufweist. 2. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die in verschiedenen Gutachten enthaltenen, sich widersprechenden Schlussfolgerungen auf miteinander unvereinbaren tatsächlichen Feststellungen beruhen. 3. Ein bedeutsamer Mangel liegt auch vor, wenn begründete Zweifel an der Sachkunde der gehörten Gutachter bestehen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. August 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 109; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung ihres Grads der Behinderung (GdB) von 60 auf 40.

Bei der Klägerin wurde im März 2004 wegen einer Krebserkrankung und einer Magenoperation ein GdB von 60 festgestellt.