Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. August 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung ihres Grads der Behinderung (GdB) von 60 auf 40.
Bei der Klägerin wurde im März 2004 wegen einer Krebserkrankung und einer Magenoperation ein GdB von 60 festgestellt.
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