BSG - Urteil vom 30.07.2008
B 5a/5 R 30/07 R
Normen:
BeamtVG § 18; SGB VI § 8 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; SGB VI § 8 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; SGB VI § 8 Abs. 2 S. 3; SGG § 164 Abs. 2 S. 1; SGG § 164 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
NZS 2009, 509
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 30.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 188/05
SG Berlin, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RA 1607/02

Heranziehung des Dienstherrn zu Nachversicherungsbeiträgen nach dem Tod eines Ruhestandsbeamten

BSG, Urteil vom 30.07.2008 - Aktenzeichen B 5a/5 R 30/07 R

DRsp Nr. 2009/2669

Heranziehung des Dienstherrn zu Nachversicherungsbeiträgen nach dem Tod eines Ruhestandsbeamten

Eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Verlustes des Anspruchs auf beamtenrechtliche Versorgung setzt einen umfassenden Anspruchsverlust voraus. Ein solcher liegt nicht vor, wenn die Witwe eines Beamten lediglich von einzelnen Versorgungsleistungen ausgeschlossen ist.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. März 2007 wird zurückgewiesen; die Revision der Beigeladenen wird verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BeamtVG § 18; SGB VI § 8 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; SGB VI § 8 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; SGB VI § 8 Abs. 2 S. 3; SGG § 164 Abs. 2 S. 1; SGG § 164 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger verpflichtet ist, Nachversicherungsbeiträge für den verstorbenen Ehemann der Beigeladenen an die Beklagte zu zahlen.