Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs BadenWürttemberg vom 20. Februar 2014 wird aufgehoben, soweit mit ihm das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Januar 2012 geändert und der Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2011 auch insoweit aufgehoben wurde, als ein Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 4. März 2009 bis zum 30. April 2009 erhoben wird.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von den Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagte jeweils ein Drittel und der Kläger jeweils zwei Drittel. Gerichtskosten werden für das gesamte Verfahren nicht erhoben.
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