OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.02.2021
2 LA 192/17
Normen:
SVG § 49 Abs. 4; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 1-2 und S. 4; BGB § 818 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 990/16

Heranziehung eines Verfügenden zur Rückerstattung überzahlter Versorgungsbezüge der verstorbenen Mutter hinsichtlich Entreicherung; Abgrenzung eines Erben vom Verfügenden

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.02.2021 - Aktenzeichen 2 LA 192/17

DRsp Nr. 2021/4638

Heranziehung eines Verfügenden zur Rückerstattung überzahlter Versorgungsbezüge der verstorbenen Mutter hinsichtlich Entreicherung; Abgrenzung eines Erben vom Verfügenden

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 18. Mai 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.285,63 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SVG § 49 Abs. 4; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 1-2 und S. 4; BGB § 818 Abs. 3;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit welcher der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 22. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2016 begehrt hat, mit Urteil vom 18. Mai 2017 abgewiesen. Die Heranziehung des Klägers zur Rückerstattung überzahlter Versorgungsbezüge in Höhe von 1.285,63 Euro, die auf das Konto der verstorbenen Mutter des Klägers überwiesen wurden, sei rechtmäßig.